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Satzung des Fördervereins
„Schinkel-Simultankirche Althaldensleben“

§1 Name, Rechtsform, Sitz 

(1) Der Verein trägt den Namen »Förderverein Schinkel-Simultankirche Althaldensleben«. 
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V. « 
(3) Er hat seinen Sitz in Haldensleben, Stadtteil Althaldensleben. 

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins 

(1) Die Doppelkirche mit Simultanturm Althaldensleben ist als Baudenkmal sowohl für die evangelische als auch für die katholische Kirchengemeinde und auch für die Stadt Haldensleben von herausragender Bedeutung.
Es ist Aufgabe des Fördervereins, die katholische und evangelische Kirchengemeinde in Althaldensleben bei der Erhaltung und der Erneuerung des Kirchengebäudes und seines Inventars einschließlich der Erhaltung liturgischer Bücher, liturgischer Gewänder und liturgischer Geräte und historischer Dokumente sowie der Kirchengrundstücke ideell und finanziell zu unterstützen. Er trägt dazu bei, die Geschichte und die Bedeutung der Doppelkirche mit Simultanturm zu erforschen und bekannt zu machen. 

(2) Der Förderverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Eigentümergemeinden der Doppelkirche mit Simultanturm Althaldensleben bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.
Über die Vergabe der Mittel zur Erreichung des Zwecks entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mittelvergabe besteht nicht. 

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden. 

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet. 

§5 Mitgliedsbeiträge 

Die Beitragshöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt während des Jahres in voller Höhe zu leisten. Bei Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins erfolgt keine Erstattung. 

§6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung 

§7 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) einem Beisitzer 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen einer Kirche die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist angehören. Beim Vorsitzenden und seinem Stellvertreter soll die unterschiedliche Konfession berücksichtigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.  

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:

a) Aufstellung der Jahresberichte und Jahresrechnung
b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien
c) Führung der laufenden Angelegenheiten
d) Mittelvergabe im Sinne des Vereinszwecks

Für Beschlüsse mit einer geldwerten Auswirkung von mehr als 3.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 

(3) Der Vorstand wird von dem/ der Vorsitzenden im Verhinderungsfall von seinem / seiner Stellvertreter/in bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und eines der anwesenden Mitglieder der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in ist.   

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben.  

§8 Mitgliederversammlung 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstands
5. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich, möglichst im  zweiten Quartal zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 

(4) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können jedoch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. 

(5) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder im Verhinderungsfall einer anderen Person eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen.  

§9 Vertretung 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der vorgenannten ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. 

§10 Rechnungsführung und Prüfung 

(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von 4 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus. 

(3) Vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. 

§11 Einkünfte und Ausgaben des Vereins 

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

1. Beiträgen der Mitglieder
2. freiwilligen Spenden
3. sonstigen Einnahmen 

(2) Die Ausgaben bestehen aus

1. Ausgaben im Sinne des §2
2. Verwaltungsausgaben. 

§12 Vermögen des Vereins 

Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck  zu verwenden. 

§13 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins  werden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die verbleibenden Mittel zu gleichen Teilen an die Kirchengemeinden St. Johannes Baptist und die Lutherkirchengemeinde oder deren Rechtsnachfolger aufgeteilt, die diese Mittel  ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet dürfen. 

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall entsprechend, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  die Kirchengemeinde St. Johannes Baptist oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf.  

§14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 11.03.2008 errichtet und tritt damit in Kraft.