Satzung des Fördervereins
„Schinkel-Simultankirche Althaldensleben“
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein trägt
den Namen »Förderverein
Schinkel-Simultankirche Althaldensleben«.
(2) Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er
den Zusatz »e.V. «
(3) Er hat seinen Sitz
in Haldensleben, Stadtteil Althaldensleben.
§2
Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Die Doppelkirche
mit Simultanturm Althaldensleben ist als Baudenkmal sowohl für die
evangelische als auch für die katholische Kirchengemeinde und auch
für die Stadt Haldensleben von herausragender Bedeutung.
Es ist Aufgabe des
Fördervereins, die katholische und evangelische Kirchengemeinde in
Althaldensleben bei der Erhaltung und der Erneuerung des
Kirchengebäudes und seines Inventars einschließlich der Erhaltung
liturgischer Bücher, liturgischer Gewänder und liturgischer Geräte
und historischer Dokumente sowie der Kirchengrundstücke ideell und
finanziell zu unterstützen. Er trägt dazu bei, die Geschichte und
die Bedeutung der Doppelkirche mit Simultanturm zu erforschen und
bekannt zu machen.
(2) Der Förderverein
verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Eigentümergemeinden
der Doppelkirche mit Simultanturm Althaldensleben bei der
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.
Über die Vergabe der Mittel zur Erreichung des Zwecks entscheidet
der Vorstand. Ein Anspruch auf Mittelvergabe besteht nicht.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine
schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit
zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis 6 Wochen vor Ende des
Kalenderjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich
erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere
wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss
ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats
Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs
bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss,
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung.
Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder
versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem
Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.
§5
Mitgliedsbeiträge
Die Beitragshöhe des
jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages
verpflichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt
während des Jahres in voller Höhe zu leisten. Bei Austritt, Tod oder
Auflösung des Vereins erfolgt keine Erstattung.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
1. Der Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der
Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) einem Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der
Vereinsmitglieder auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen
einer Kirche die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen ist angehören. Beim Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
soll die unterschiedliche Konfession berücksichtigt werden. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die
Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm
obliegen insbesondere:
a) Aufstellung der
Jahresberichte und Jahresrechnung
b) Festsetzung
allgemeiner Richtlinien
c) Führung der
laufenden Angelegenheiten
d) Mittelvergabe im
Sinne des Vereinszwecks
Für Beschlüsse mit
einer geldwerten Auswirkung von mehr als 3.000,00 € ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Der Vorstand wird
von dem/ der Vorsitzenden im Verhinderungsfall von seinem / seiner
Stellvertreter/in bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich –
einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der
Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies
schriftlich verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind
und eines der anwesenden Mitglieder der/die Vorsitzende oder
sein/ihre Stellvertreter/in ist.
(5) Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten
Beschlüsse hervorzugehen haben.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Wahl der
Vorstandsmitglieder
2. Wahl von zwei
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
3. Entgegennahme des
Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Entlastung des
Vorstands
5. Beschlussfassung
über Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins
(2) Die
Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende einberufen und
geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich, möglichst im
zweiten Quartal zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10
der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung
einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die
Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(4) Wahlen geschehen
durch schriftliche Abstimmung. Sie können jedoch, wenn kein
Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
(5) Über die Sitzung
der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder im
Verhinderungsfall einer anderen Person eine Niederschrift zu
fertigen. Diese Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und
dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§9
Vertretung
Vorstand im Sinne des
§26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende.
Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der vorgenannten ist
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart,
dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§10
Rechnungsführung und Prüfung
(1) Das Rechnungsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für jedes Jahr ist
innerhalb von 4 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine
Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu
erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach
sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.
(3) Vor der Vorlage in
der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung durch zwei
Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes
ist.
§11
Einkünfte und Ausgaben des Vereins
(1) Die Einkünfte des
Vereins bestehen aus
1. Beiträgen der
Mitglieder
2. freiwilligen Spenden
3. sonstigen Einnahmen
(2) Die Ausgaben
bestehen aus
1. Ausgaben im Sinne
des §2
2.
Verwaltungsausgaben.
§12
Vermögen des Vereins
Das Vereinsvermögen ist
nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich für den in § 2
dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.
§13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins werden, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, die verbleibenden Mittel zu gleichen
Teilen an die Kirchengemeinden St. Johannes Baptist und die
Lutherkirchengemeinde oder deren Rechtsnachfolger aufgeteilt, die
diese Mittel ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser
Satzung verwendet dürfen.
(3) Die vorstehenden
Vorschriften gelten auch für den Fall entsprechend, dass der Verein
aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Kirchengemeinde St. Johannes Baptist oder deren Rechtsnachfolgerin,
die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf.
§14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung
wurde auf der Gründungsversammlung am 11.03.2008 errichtet und tritt
damit in Kraft.
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